Vereinssatzung
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Reitclub Bremerhaven e.V. mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Reitsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Zielsetzung des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein fördert den Sport (Reitsport); er setzt sich insbesondere für die reitsportliche Erziehung und Bildung der Kinder und Jugend ein, dient der Gesundheitförderung sowie der Freizeitgestaltung in Zusammenhang mit Sport (Reitsport).
§ 3 Rechtsgrundlage
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. In allen Angelegenheiten, welche die Mitgliedschaft zum Verein oder den vereinsmäßig betriebenen Reit- und Turniersport sowie die Pferdezucht und Pferdehaltung betreffen, entscheidet der Vorstand in seiner Gesamtheit. Der ordentliche Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
§ 4 Die Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person über 3 Jahre auf Antrag erwerben. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Bevor diese erfolgen kann, hat jeder neu Eintretende schriftlich zu bestätigen, daß er die Satzung als für sich verbindlich anerkennt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft gliedert sich in die
a) ordentliche Mitgliedschaft
b) fördernde Mitgliedschaft
c) Ehrenmitgliedschaft
d) Kurzzeitmitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft können alle gut beleumundeten Personen erwerben, die die Zielsetzung des Vereins aktiv durch Ausübung des Reitsports, durch Pferdehaltung und/oder durch Übernahme von Vereinsaufgaben unterstützen, Die fördernde Mitgliedschaft können alle Freunde und Förderer des Pferdes erwerben, die die Zielsetzung des Vereins finanziell und/oder ideell unterstützen möchten. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich um den Verein, den Reitsport, die Pferdehaltung, die Pferdepflege oder die Pferdezucht verdient gemacht haben.
Die Kurzzeitmitglieder erwerben mit der Anmeldung für die Dauer des Kurses die Kurzzeitmitgliedschaft. Diese berechtigt lediglich zur Teilnahme an speziell gekennzeichneten sportlichen Angeboten des Vereins. Die Kurzzeitmitgliedschaft kann jederzeit auf Antrag in eine Mitgliedschaft überführt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Ausschlußgründe sind ehrenrühriges Verhalten, Schädigung der Vereinsinteressen, Nichtbefolgen der Satzung oder der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse. Durch Austritt, Auschluß oder Tod erlöschen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds am Vereinsvermögen. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag mehr als 1 Jahr im Verzug sind, verlieren die Vergünstigungen für Mitglieder im Reitbetrieb. Die Kurzzeitmitgliedschaft endet automatisch nach Zeitablauf, ohne das es einer besonderen Erklärung bedarf.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1) den Reitsport aktiv auszuüben und hierfür die Reitanlage und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür
getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
2) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
3) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.
4) Kurzzeitmitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahre.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1) Die Satzungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen
2) die festgelegten Jahresbeiträge innerhalb der Fälligkeitsfrist zu entrichten
3) als Kurzzeitmitglieder einen Kursbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Kursbeiträge wird vom Vorstand festgelegt.
4) an allen Veranstaltungen des Reitsports nach besten Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich
verpflichtet haben
5) die in § 2 genannten Zielsetzungen des Vereins zu fördern und vereinsschädigenden Interessen entgegenzuwirken.
§ 7a Arbeitsdienst
Es wird ein Arbeitsdienst eingerichtet. Der Arbeitsdienst wird auf diejenigen Mitglieder beschränkt, die die Reitanlage Reinkenheide reiterlich nutzen. Jugendliche Mitglieder unter 14 Jahren haben keinen Arbeitsdienst zu leisten. Es sind 10 Arbeitsdienststunden pro Kalenderjahr zu leisten. Als Arbeitsdienst anerkannt wird Arbeit, die zur Pflege, zum Erhalt und zur Verbesserung der Reitsportanlage dient. Der Arbeitsdienst kann finanziell abgegolten werden. Über die Höhe des Betrages einer nicht abgeleisteten Arbeitsdienststunde entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich.
§ 8 Haftung der Mitglieder
Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
3) die Ausschüsse
Mitgliederversammlung
§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung und Vorsitz
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem Ausschuß zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Mitgliederversammlung geordnet. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Nicht stimmberechtigte Mitglieder unter 18 Jahre haben Anwesenheitsrecht.
Die Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten eines jeden Jahres als Jahreshauptversammlung zur Beschlußfassung über die in § 12 genannten Aufgaben stattzufinden.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen, Zusatzanträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen und zu begründen.
Einfache Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach der obigen Vorschrift anberaumt, wenn ein dringender Grund vorliegt oder mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende.
§ 11 Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig sofern 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl in einer Mitgliederversammlung unterschritten, so muß der Vorstand innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handaufheben oder durch geheime Wahl.
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
Die Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten, das jeweils vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfähigkeit obliegt insbesondere:
1) Wahl der Vorstandsmitglieder
2) Wahl der Ausschußmitglieder
3) Festsetzung des Jahresbeitrages und Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende
Geschäftsjahr.
4) Entlastung der Organe betreffend der Vermögensverwaltung des Vereins und der Geschäftsführung,
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder
c) Beschlußfassung über die Entlastung
d) Beitragsfestsetzung
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge
§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Gerätewart
8. dem Voltigierwart
9. dem Vorstandsmitglied für besondere Aufgaben
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet unbeschadet der Vorschrift des Absatz zwei erst mit der Wahl seines Nachfolgers.
Spricht sich in einer Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gegen den Vorstand bzw. gegen ein Vorstandsmitglied aus, so hat der Vorstand bzw. das betreffende Vorstandsmitglied zurückzutreten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag.
§ 15 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes
Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit der Mitgliederversammlung für die
ordnungsgemäße Führung seiner Geschäfte verantwortlich. Er hat die Geschäfte des
Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die
Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
Er ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, folgende Aufgaben zu erfüllen:
1) Aufgaben gemäß §§ 2, 4, S der Satzung
2) Einstellung und Entlassung des Reitlehrers und des Stallpflegepersonals
3) Festsetzung der Gebühren für die Inanspruchnahme des Reitbetriebes
4) Sicherstellung eines jederzeit ordnungsgemäßen Reitbetriebes
Der Vorstand in seiner Gesamtheit ist berechtigt, soweit es aufgrund der jeweiligen Kassenlage erforderlich ist, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge bis zu 50 % des jeweiligen Beitragssatzes zu erhöhen.
§ 16 Rechte und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der zweite Vorsitzende darf von seiner Vertretungsberechtigung jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen.
Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich verantwortlich zu vertreten und alle im Interesse des Vereins liegenden Anordnungen zu treffen, soweit diese nicht dem Vorstand in seiner Gesamtheit oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In dringenden Fällen kann er auch Anordnungen treffen, die nicht in seiner Zuständigkeit liegen, muß anschließend aber die Genehmigung des Gesamtvorstandes bzw. der Mitgliederversammlung herbeiführen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei sonstigen Verhinderungen der Vorstandsmitglieder geeignete Mitglieder des Vereins mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu betrauen.
Verträge für den RCB sind von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, im Falle ihrer Verhinderung durch jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.
Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, faßt die Berichte über die Vorstandssitzungen und Mitgliedersammlungen ab, fertigt den Jahresbericht an und sorgt für die laufenden schriftlichen Arbeiten.
Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und verwaltet das Kassenvermögen. Insbesondere zieht er die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Gebühren ein. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres hat eine Kassenprüfung durch zwei gewählte Kassenprüfer zu erfolgen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder erledigen ihre Aufgaben gemäß ihrer Bestimmung.
§ 17 Vereinsausschüsse
Die Vereinsausschüsse werden für die Dauer eines Jahres oder von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand berufen. Ihre Aufgabe ist es, dem Vorstand in Durchführung der Beschlüsse beizustehen.
Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Pferdesportverband Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Nichtwirtschaftlicher Verein
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 20 Die Satzung tritt in Kraft am 1. November 1971.
(In der Fassung vom 22.10.1971 und den Änderungen gem. Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 10.05.1976, 23.07.1979, 21.05.1984, 09.04.1990, 22.03.1999, 02.04.2014 und 02.05.2017)